Stuttgart - Ein sechs Meter hoher Sendemast stört das Erscheinungsbild eines Baudenkmals in Obertürkheim erheblich. Zu der Auffassung ist das Verwaltungsgericht Stuttgart im Rechtsstreit zwischen einem Mobilfunkbetreiber und der Stadt gelangt. Letztere hatte die Antenne auf einem gut 260 Jahre alten Gebäude untersagt.
Noch völlig offen sei er in der Sache, hatte Wolfgang Kern am Ende der mündlichen Verhandlung vor gut sechs Wochen konstatiert. Der Fall in Obertürkheim lasse sich nämlich "juristisch nicht erfassen". Ob die geplante Mobilfunkantenne auf dem Gebäude Uhlbacher Straße 1 aus dem Jahr 1747 das historische Erscheinungsbild stört, war für den Stuttgarter Verwaltungsrichter daher ein Stück weit auch Geschmackssache.
Das Aufsetzen einer - inklusive Blitzschutz - gut sechs Meter hohen Mobilfunkanlage auf das barocke Mansardgiebeldach hat Kern in seiner Entscheidung jetzt untersagt. Die Stadt habe die Baugenehmigung zu Recht verweigert, "weil es das schutzwürdige Erscheinungsbild des Kulturdenkmals in auffälliger und störender Weise - und somit erheblich - nachteilig verändern würde". In der mündlichen Verhandlung war darüber diskutiert worden, was unter der Vokabel erheblich im Zusammenhang mit dem historischen Erscheinungsbild zu verstehen ist.
Antenne als FremdkörperTrotz schwammiger Regeln beim Thema Mobilfunk und Denkmalschutz hat sich der Richter der 13. Verwaltungsgerichtskammer in seiner Entscheidung nicht ausschließlich von seinem Bauchgefühl leiten lassen: Über 20 kleine Dachgauben und die waagerechte Ausrichtung des Dachaufbaus stünden im optischen Widerspruch zum senkrechten Sendemast. Dasselbe gelte für das Höhenverhältnis sechs Meter bei der Antenne zu 8,50 Meter bei den Giebeln. Kern bescheinigt der Mobilfunkantenne die Wirkung eines Fremdkörpers.
"Die Entscheidung bestärkt die Stadt in ihrer Rechtsauffassung und Genehmigungspraxis", sagte Rathaus-Sprecher Markus Schubert auf Anfrage. Dass auf denkmalgeschützten Häusern grundsätzlich keine Mobilfunkantennen stehen dürften, lasse sich aus dem Richterspruch indes nicht ableiten. Ob die unterlegene Deutsche Funkturm GmbH nach dem rund zweijährigen Rechtsstreit die Berufung anstrebt, haben die Verantwortlichen des Telekom-Tochterunternehmens noch nicht entschieden.
Nicht immer decken sich beim Thema Mobilfunk die Rechtsauffassungen von Stadt und Verwaltungsgericht. In einer Eilentscheidung hat die 13. Kammer jetzt eine Genehmigung für einen knapp zehn Meter hohen Mast in einer Gartenhauskolonie kassiert. Ein Nachbar hatte mit seinem Eilantrag Erfolg.
Ihm war die Antenne entschieden zu hoch. Das Gericht schloss sich der Auffassung an und berief sich dabei auf die Landschaftsschutzverordnung Glemswald und den gültigen Bebauungsplan. Die gärtnerische Nutzung des Gebiets bilde eine "spezifische Art der Erholung". Um diese zu gewährleisten, seien Art und Maß der Bebauung "bis in alle Einzelheiten geregelt". Die Kammer erwartet fürs Hauptsacheverfahren, dass dort die Befreiung von Auflagen als rechtswidrig eingestuft wird. Grund genug, dem Antrag stattzugeben.
Trotz der deutlich skizzierten Tendenz wird sich die Stadt mit dieser Vorentscheidung nicht zufriedengeben. Ihre Beschwerde liegt bereits beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim. Hoffnung macht Rathaus-Sprecher Markus Schubert dabei, dass in ähnlich gelagerten Fällen bisher unterschiedlich geurteilt wurde. "Für die künftige Genehmigungspraxis würde eine Entscheidung des VGH mehr Rechtssicherheit schaffen." Der Gemeinderat wird sich laut Schubert am Dienstag im Ausschuss für Umwelt und Technik mit dem Fall befassen.