Stuttgart - Wegen eines Sexualdelikts befindet sich der 44-Jährige seit August 2005 in der sexualtherapeutischen Anstalt des Gefängnisses Hohenasperg. In seiner arbeitsfreien Zeit könnte er bis zu seiner Entlassung im April 2012 mit ungetrübtem Genuss Radio hören, doch auch ihm sitzt die Gebühreneinzugszentrale im Nacken und fordert monatlich 17,98 Euro Gebühren.
"Wenn ich den Gebührenerlass nicht erreiche, und mir den Betrag nicht vom knappen Taschengeld abknapsen kann, entstehen Schulden", argumentiert der Kläger.
Der Prozess hat geradezu Modellcharakter. Im Staatsvertrag des Südwestrundfunks (SWR) sind Regelungen für die Befreiung von Rundfunkgebühren im Härtefall festgelegt. Dies ist notwendig, weil jedermann das Grundrecht auf Rundfunkempfang hat, auch Arme. Niemand im Staatsvertrag hat bei Härtefallregelungen aber an Häftlinge gedacht. "Dies ist ein Fall, den wir noch nicht hatten, und wir wünschen uns eine Entscheidung", stellte folgerichtig die Vertreterin des SWR in der Verhandlung fest.
Häftlinge sind arbeitspflichtig, haben aber keinen Zugriff auf vier Siebtel ihrer Einnahmen, weil sie der Staat als Überbrückungsgeld zurücklegt, mit dem der Strafgefangene den Übergang in die Freiheit finanzieren soll. Also bleiben dem Gefangenen noch drei Siebtel seines Lohnes übrig. Im Fall des Klägers sind dies monatlich 170 bis 190 Euro. Davon zieht die Gefängnisverwaltung außerdem noch Gebühren für Strom oder Wäsche ab, so dass ihm am Ende etwa 50 Euro im Monat als sogenanntes Hausgeld übrig bleiben. Das darf er beliebig für Kosmetik, Briefpapier, Tabak, Kaffee oder ähnliche Schmankerl zur Versüßung des Knast-Alltags ausgeben. Wird er krank und kann nicht arbeiten, verringert sich dieser Betrag weiterhin erheblich, denn Strafgefangene haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Krankheitstage bedingen also Lohnverlust. "Selbst der heutige Tag vor Gericht ist für mich ein kompletter Dienstausfall", sagte der Angeklagte.
Für die Definition eines Härtefalls reicht dies offenbar nicht aus. "Einige Positionen wie Miete oder Ausgaben für Lebensmittel, für die es bei Hartz IV Geld gibt, spielen für den Kläger gar keine Rolle", gab der Richter dem Kläger und seinem Rechtsbeistand zu bedenken.
Der Kläger wiederum hatte geltend gemacht, dass der Lohn mit den Sozialhilfeleistungen und Hartz-IV-Sätzen zu vergleichen sei, und stellte fest, dass er deutlich darunter liege. Für den Anwalt ist der Häftling doppelt benachteiligt: "Ein Sozialhilfeempfänger kann frei entscheiden, wofür er sein Geld ausgeben will. Außerdem hat er sogar noch Anspruch auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren."