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Neue Energiesparbestimmungen

Wer überprüft das Sparen?

15.02.2010 - aktualisiert: 15.02.2010 13:39 Uhr

Schornsteinfeger als Glücksboten
Foto: dpa

Schornsteinfeger sollen die Energieeinsparverordnung überwachen
 

Stuttgart - Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz fordern von den Hausbesitzern, den Energieverbrauch zu senken. Bei Neubauten sowieso, aber auch im Gebäudebestand. Geht es nach der baden-württembergischen Landesregierung, werden die Schornsteinfeger dies künftig überprüfen.

Bei denen hält sich die Begeisterung darüber jedoch in Grenzen, denn bislang sieht eine im Oktober erlassene Durchführungsverordnung zwar detailliert vor, was die Schornsteinfeger zu prüfen haben. Gebühren dürfen sie dafür aber bislang nicht erheben.

"An der Basis gibt es ziemlichen Unmut darüber", bestätigt Volker Jobst, Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg. Es gehe nicht an, dass die Schornsteinfeger einerseits verordnet bekämen, dass sie sich ab 2013 dem Wettbewerb stellen müssten und daher die Gebührensätze schon jetzt unverändert blieben, wenn andererseits die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Energiesparen umfangreiche zusätzliche Kontrollen für die Schornsteinfeger bedeuteten. "Was die Durchführungsverordnung vorsieht, ist eben nicht so nebenbei zu erledigen, wenn die Schornsteinfeger sowieso die vorgeschriebene Feuerstättenbeschau durchführen müssen." Im Schnitt geschieht das alle fünf Jahre.

Gemäß der Energieeinsparverordnung sollen die Schornsteinfeger dann zum Beispiel auch prüfen, ob Warmwasserleitungen und Armaturen gedämmt sind, ob die Heizung einen Außenfühler besitzt und ob die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen entsprechend gedämmt ist. Sind die Auflagen auch nach angemessener Zeit nicht erfüllt, sollen die Schornsteinfeger dies an die zuständigen Aufsichtsbehörden melden. Geldbußen bis zu 50.000 Euro können die Behörden bei Missachtung verhängen. "Solange nicht alle offenen Fragen bezüglich des Vollzugs der Verordnung geklärt sind, empfehlen wir unseren Innungsmitgliedern, die Hausbesitzer lediglich auf notwendige Nachbesserungen hinzuweisen", sagt Jobst. Die Prüfung durch den Schornsteinfeger entfällt übrigens, wenn der Hausbesitzer eine sogenannte Unternehmererklärung des Handwerkers vorweisen kann, die besagt, dass eine Anlage gemäß den heute geltenden Bestimmungen modernisiert worden ist. Derzeit sind Heizen und Warmwasserbereitung für knapp 30 Prozent des jährlichen Gesamtausstoßes von rund 70 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Südwesten verantwortlich.

Baden-Württembergs Umweltministerin Tanja Gönner sieht daher bei Gebäuden ein großes Potenzial, um stärker Energie zu sparen. Vor allem bei den 70 Prozent älteren Wohngebäuden könnte durch energetische Modernisierung bis zur Hälfte der Energie, teilweise noch mehr, eingespart werden. Doch diese Modernisierung komme nur schleppend voran, so Gönner. Laut Ministerium wurden im vergangenen Jahr von den mehr als 2,3 Millionen Bestandsgebäuden weniger als zwei Prozent energetisch modernisiert. Ob die Schornsteinfeger künftig tatsächlich den intendierten Zwang zum Sanieren auf die Häuslesbesitzer ausüben, bleibt jedoch abzuwarten.

Die Energieeinsparverordnung wäre nicht die erste, deren Vollzug letztlich nicht geregelt wäre: Schon seit einigen Jahren gibt es eine Tankanlagenverordnung, die ein Papiertiger ist, da niemand ihre Durchsetzung zwingend überprüft.

VIELE WEGE FÜHREN ZUM ZIEL

Das Umweltministerium informiert Hauseigentümer auf seiner Homepage darüber, was die Folgen der neuen Energieeinsparbestimmungen für Altbauten sind.

Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Möglichkeiten gleichzeitig umgesetzt werden. Vielmehr kann unter vielen Alternativen gewählt werden:

- Bei bestehenden Wohngebäuden müssen seit diesem Jahr zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird - und erst dann! Als Austausch der Heizanlage gilt, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird.

- Diese Pflicht besteht zunächst nicht beim Austausch von Gasetagen- oder Öletagenheizungen. Kommt es jedoch zu einem gleichzeitigen Austausch aller Etagenheizungen und werden diese durch eine zentrale Heizanlage ersetzt, so greift das Gesetz.

- Muss eine Heizung kurzfristig wegen eines Defekts ersetzt werden, gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Von da an müssen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sein.

- Die Anforderungen lassen sich erfüllen mit Solarthermie (Sonnenkollektoren), Erdwärme, Nutzung von Umwelt- und Abwärme durch elektrisch betriebene Wärmepumpen, durch die Beimischung von Bioöl ins Heizöl oder Biogas ins Erdgas, durch eine Holzpelletsheizung oder eine Scheitholzzentralheizung.

- Alternativ kann man das Haus an ein Wärmenetz anschließen, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird; eine Heizanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung verwenden; Fotovoltaik oder eine Dämmung mit erhöhten Standards gegenüber der Energieeinsparverordnung anbringen. Bereits durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen werden angerechnet. Sowohl beim Neubau als auch beim Gebäudebestand gibt es diese Möglichkeit der "ersatzweisen Erfüllung" durch Wärmeschutzmaßnahmen.

- Können die Anforderungen aus baulichen oder technischen Gründen nicht durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden oder ist eine solarthermische Anlage verboten, weil ein Wohnhaus denkmalgeschützt ist, entfällt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Es besteht dann auch keine Pflicht zu einer ersatzweisen Erfüllung.

- Hat ein Hausbesitzer kein Geld und bekommt auch keinen Kredit für die energetische Modernisierung, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Befreiung auf Antrag vor. Eine unbillige Härte kann durch die persönlichen Umstände, aber auch durch objektive Umstände begründet sein, die zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden.
 

StZ/StN